Aktuelles zur Massenentlassungsanzeige | World Office Insider


BAG: Der geplante Kurswechsel des Sechstens Senats

Der für Insolvenzsachen zuständige Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 in dem Verfahren 6 AZR 157/22 (B) angekündigt, seine Rechtsprechung aufzugeben, wonach eine im Rahmen einer Massenentlassung nach § 17 Abs. 1 KSchG ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung eine Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG fehlt oder fehlerhaft ist. Eine Aufgabe dieser Rechtsprechung stünde jedoch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts, der bei Fehlern im Massenentlassungsanzeigeverfahren regelmäßig von der Unwirksamkeit aller anzeigepflichtigen Kündigungen ausgeht.

Vor diesem Hintergrund hat der erkennende Sechste Senat in den oben genannten Verfahren beim Zweiten Senat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Frage ausgesetzt. Die Rechtsfrage betrifft auch die Verfahren 6 AZR 155/21 (B) und 6 AZR 121/22 (B), die deshalb ebenfalls ausgesetzt wurden.

Zum Hintergrund:

  • Bevor ein Arbeitgeber einen Personalabbau oberhalb der in § 17 Abs. 1 KSchG normierten Schwellenwerte durchführen und innerhalb von 30 Kalendertagen eine entsprechende Anzahl von Arbeitnehmern entlassen will, ist er verpflichtet, zum einen den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG zu unterrichten (Konsultationsverfahren) und zum anderen, der zuständigen Agentur für Arbeit die beabsichtigten Entlassungen nach § 17 Abs. 1, 3 KSchG anzuzeigen (Massenentlassungsanzeige).
  • Für die Arbeitgeberseite hat sich die Durchführung dieser Verfahren immer wieder als fehleranfällig und risikoreich erwiesen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Fehler im Konsultationsverfahren oder bei der Erstattung der Massenentlassungsanzeige nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel zur Unwirksamkeit aller ausgesprochenen anzeigepflichtigen Kündigungen führen. Ausnahmen bestehen im Wesentlichen nur insoweit, als Fehler im Konsultationsverfahren aus der Sphäre des Betriebsrats stammen oder Fehler bei der Massenentlassungsanzeige lediglich die sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG betreffen.
  • Bereits im Mai 2023 äußerte der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts Zweifel an diesem von der Rechtsprechung entwickelten Sanktionssystem. Im Allgemeinen müssen Sanktionen für Verstöße gegen Verbotsgesetze i.S. von § 134 BGB verschiedenen Prinzipien genügen. So muss eine Sanktion vornehmlich eine abschreckende Wirkung entfalten und effektiven Rechtsschutz bieten (effet utile); sie darf ferner nicht hinter Maßnahmen zurückbleiben, die das Recht für vergleichbare Sachverhalte vorhält (Äquivalenzgrundatz); und schließlich muss eine Sanktion verhältnismäßig, d.h. insbesondere zu ihrer Zweckerreichung erforderlich sein. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn die Schwere eines Verstoßes und seine Rechtsfolge nicht mehr gleichgewichtig sind.
  • Ausgehend von diesen Maßstäben hatte der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts Bedenken, ob das vorliegend in Streit stehende Sanktionssystem im Einklang mit der Systematik des Massenentlassungsschutzes steht, wie er durch die Massenentlassungsrichtlinie (MERL) vermittelt wird, oder es nicht vielmehr unverhältnismäßig sei, vgl. BAG, Beschluss vom 11. Mai 2023 – 6 AZR 157/22 (A) sowie ebenso in den Verfahren 6 AZR 482/21, 6 AZR 115/22 und 6 AZR 121/22. Die seinerzeitigen Verfahren behandelten Fehler im Verfahren der Massenentlassungsanzeige (nicht Konsultationsverfahren) und wurden bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-134/22 (teilweise) ausgesetzt.
  • Am 13. Juli 2023 stellte der EuGH in seinem Urteil C-134/22 sodann klar, dass die Bestimmung Artwork. 2 Abs. 3 UAbs. 2 MERL (in Deutschland: § 17 Abs. 3 S.1 KSchG) keinen Individualschutz der von Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmer bezwecke. Die hiernach vorgesehene Übermittlung von Informationen (Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat) an die zuständige Behörde diene nur zu Informations- und Vorbereitungszwecken.
  • Offen blieb zu diesem Zeitpunkt, ob der Entscheidung des EuGH insoweit weitergehende Bedeutung zugemessen werden könne, als dass ihr weitergehende Aussagen zu Reichweite des Particular person-/ Kollektivschutzes bzw. des vom nationalen Recht zu gewährleistenden Schutzumfangs entnommen werden können.

Dies beantwortete der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Dezember 2023 für sich. Entschieden struggle damit jedoch noch nichts. Angesichts der Beantwortung der Divergenzanfrage durch den Zweiten Senat bzw. gar einer Einordnung der Thematik durch den Großen Senat, sowie letztlich einer etwaigen Neuausrichtung des Sanktionssystems durch den Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts versprach es, spannend zu bleiben. So einig wie es manchen schien, sind sich die Senate jedoch nach wie vor nicht. Zwar „antwortete“ der Zweite Senat recht schnell, doch inhaltlich anders als erwartet.

EuGH: Vorabentscheidungsersuchen des Zweiten Senates

So nutzte der Zweite Senat des Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 01.02.2024 – 2 AS 22/23 die Gelegenheit, den EuGH zu ersuchen, Fragen zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie zu beantworten und bis zu dessen Entscheidung das Anfrageverfahren des Sechsten Senates auszusetzen.

Ausweislich seines Beschlusses vom 01.02.2024 geht der Zweite Senat von Folgendem aus:

  • Der Zweite Senat hält es in Übereinstimmung mit dem Sechsten Senat für möglich, dass die Nichtigkeit einer ohne ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erklärten Kündigung nach § 134 BGB – auch unter Beachtung der Vorgaben des Unionsrechts – eine unverhältnismäßige Rechtsfolge darstellt. Jedoch könne er nicht selbst beurteilen, ob Artwork. 4 MERL in einem solchem Fall die „unrettbare“ Unwirksamkeit der Kündigung verlangt, oder nicht – deshalb sein Vorabentscheidungsersuchen nach Artwork. 267 AEUV.
  • Geboten ist aus Sicht des Zweiten Senats eine differenzierte Betrachtung: Entscheidend sei, ob der Arbeitgeber von einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige gänzlich abgesehen oder eine solche (fehlerhaft) erstattet hat.
  • Dabei geht der Zweite Senat davon aus, dass das Arbeitsverhältnis eines im Zuge einer Massenentlassung gekündigten Arbeitnehmers erst aufgelöst sein kann, wenn die sog. Entlassungssperre nach § 18 KSchG abgelaufen ist. Diese sieht vor, dass anzeigepflichtige Entlassungen grundsätzlich nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige wirksam werden. Der EuGH soll additionally zum einen darüber entscheiden, ob es einer (fehlerfreien) Massenentlassungsanzeige bedarf, um den Fristbeginn dieser Entlassungssperre auszulösen. Zum anderen wünscht sich der Zweite Senat Klarheit darüber, ob die Entlassungssperre durch eine möglicherweise nachgeholte Massenentlassungsanzeige nachträglich beendet werden kann.
  • Der Zweite Senat vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass allein die Agentur für Arbeit die Ordnungsgemäßheit einer arbeitgeberseits erstatteten Massenentlassungsanzeige überprüfen und das Ende der im konkreten Fall eingreifenden Entlassungssperre feststellen soll. Dies soll vom Arbeitnehmer nicht angefochten werden können und von den Arbeitsgerichten als bindend zugrunde zu legen sein.

Fazit

Damit heißt es erneut: „Abwarten“ – Diesmal auf eine Entscheidung des EuGH. Es bleibt aber zu hoffen, dass der EuGH endgültig und umfassend Klarheit zu schaffen vermag.

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